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VGH Hessen, 13.10.2015 - 2 A 2075/14.Z |
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Verfahrensgang
- VG Gießen, 17.11.2014 - 4 K 1122/14
- VGH Hessen, 13.10.2015 - 2 A 2075/14.Z
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Hessen, 13.10.2015 - 2 A 2074/14
Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2015 - 2 A 2075/14
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2013 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR fest, weil sie gegen die Anordnung vom 16. Oktober 2012 (Gegenstand des parallelen Streitverfahrens 2 A 2074/14.Z) verstoßen habe.Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 2 A 2074/14.Z Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin (Zulassungsantrag Seite 7) hat das Verwaltungsgericht auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 16. Oktober 2012 ausdrücklich und ausführlich überprüft (s. Urteilsabdruck Seite 5 f. und die Ausführungen des Senats dazu im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z).
Dass ein noch höherer Ausschlachtungsgrad als 83 % zumindest teilweise erreicht werden oder sogar als durchschnittlicher Ausschlachtungsgrad zugrunde gelegt werden kann, hat auch die Klägerin nicht mehr substantiiert behauptet (siehe dazu näher die Ausführungen des Senats im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z - Seite 6, dort auch zu den Beweisanträgen e, k, l, m und n).
Auch die Frage einer Nüchterung der Schweine vor dem Transport (dazu Zulassungsantrag Seite 11 und erneut S. 26) musste nicht näher aufgeklärt werden, weil für die Klägerin die günstigsten Annahmen unterstellt werden (siehe dazu 2 A 2074/14.Z, Beschlussabdruck S. 6 f., auch zu den Beweisanträgen b und c).
Wie der Senat im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z ausgeführt hat (Seite 7), ist eine exakte Ermittlung des Lebendgewichts vor dem Transport nicht erforderlich zur Anwendung der Tierschutztransportverordnung, vielmehr kann mit sachgerechten Abschätzungen und - aus Sicht der Behörde - mit einer späteren Rückrechnung gearbeitet werden, sofern hieraus resultierende Unsicherheiten zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.
Auch hierzu kann wiederum Bezug genommen werden auf die Ausführungen im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z (hier Beschlussabdruck Seite 7).
Auch gemäß dem eigenen Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei einem Ausschlachtungsgrad von bis zu 86 % um Ausnahmefälle "vollfleischiger Spitzenschweine der Klasse S und E" (siehe dazu Beschluss des Senats im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z, Seite 6).
Die Fahrer der Tiertransporte sind auch verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung und müssen hierzu Schulungen zu tierschutzrechtlichen Anforderungen bei Tiertransporten absolvieren sowie entsprechende Sachkundebescheinigungen der Überwachungsbehörde vorlegen (siehe dazu den Beschluss des Senats im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z, S. 7).
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Rechtsschutzinteresse
Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2015 - 2 A 2075/14
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -). - VGH Hessen, 29.10.2007 - 2 UZ 1864/06
Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist einer durch Verkehrszeichen bekannt …
Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2015 - 2 A 2075/14
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -). - BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 …
Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2015 - 2 A 2075/14
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -).
- VGH Hessen, 13.10.2015 - 2 A 2074/14 Erst die Festsetzung eines Zwangsgeldes verlangt in dem betreffenden Fall den vollständigen Nachweis eines Verstoßes gegen die Tierschutztransportverordnung (s. dazu das Parallelverfahren der Klägerin 2 A 2075/14.Z ).